AGBs 2017-10-11T17:25:16+00:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Print- und elektronische Medien der sportmedia & communications GmbH

§1 Vertragsgegenstand: Der Vertrag hat die Vermittlung und Durchführung von Werbung, Promotion an Werbeträgern durch sportmedia & communications zum Inhalt.

§2 Vertragsabschluß: Der Werbeauftrag ist für den Auftraggeber mit Zugang des unterschriebenen Auftrags bei sportmedia & communications rechtsverbindlich. Für sportmedia & communications ergibt sich die Rechtsverbindlichkeit erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung gegenüber dem Auftraggeber. Angebote von sportmedia & communications sind freibleibend.

§3 Vertragslaufzeit: Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Vertragsverlängerungen sind grundsätzlich möglich. Diese erfordern jedoch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben von sportmedia & communications. Im Fall der Auftragsverlängerung gelten die bei Beginn des neuen Auftrags gültigen Tarife der Preisliste von sportmedia & communications als vereinbart. In die Preise wurde bereits ein vorübergehender betrieblicher Ausfall des Werbetrgers/Werbeumfeld von bis zu einem Tag pro Woche einkalkuliert. Entsprechend wird dieser mögliche Ausfall nicht kompensiert.

§4 Auftragsdurchführung: sportmedia & communications ist berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bereits vor dem vereinbarten Beginn der Werbelaufzeit die Werbung anzubringen, bzw. nach dem vereinbarten Ende der Laufzeit die Werbung an den Werbeträgern zu belassen. Vorlaufzeiten und Nachlaufzeiten sind vom Auftraggeber nicht zu vergüten. sportmedia & communications wird den Auftrag mit Fotos dokumentieren. Der Auftraggeber genehmigt sportmedia & communications die Bilder zeitlich unbegrenzt als Referenzen zu nutzen.

§5 Werbeaussagen: Der Auftraggeber ist für die Gestaltung, den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbung und seiner Werbeaussagen allein verantwortlich. Er ist verpflichtet, sportmedia & communications von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aufgrund der Verwendung der Werbung bzw. Werbeaussagen erwachsen. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus Verstößen gegen das Urheberrecht sportmedia & communications ist berechtigt, vom Auftraggeber die Layouts der beabsichtigten Werbung zu verlangen. Sollte die Werbeaussage inhaltlich negativ gegen das Sportgewerbe gerichtet sein, so kann sportmedia & communications einen Aushang nicht garantieren. Der Auftraggeber handelt auf eigenes Risiko und hat die vereinbarte Vergütung in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der angebrachten Werbung vollständig zu entrichten. Der Auftraggeber genehmigt sportmedia & communications die Motive zeitlich unbegrenzt als Referenzen zu nutzen.

§6 Werbemittel: Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Werbemittel (Print- und elektronische Sendeunterlagen) ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber hat, soweit er die Herstellung nicht sportmedia & communications in Auftrag gibt, die Werbemittel spätestens 15 Tage vor Werbebeginn frei anzuliefern und darüber hinaus Ersatzfolien bzw. Ersatzplakate in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Materialien der Werbemittel (insb. Plakate und Folien), die von sportmedia & communications nicht vorab schriftlich genehmigt wurden, kann sportmedia & communications zurückweisen. Gibt der Auftraggeber bei sportmedia & communications die Herstellung der Werbematerialien in Auftrag, so sind die Daten, in der von sportmedia & communications verlangten Form, spätestens 22 Tage vor Werbebeginn bei sportmedia & communications abzuliefern. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden, die durch die von Ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel verursacht werden. Für erkennbar fehlerhafte oder für beschädigte Poster hat der Auftraggeber unverzüglich Ersatz zu leisten. Jede Art von Änderungen oder Ergänzungen der Werbemittel, ob textlich oder grafisch, sind spätestens 22 Tage vor dem vereinbartem Laufzeitbeginn vom Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben.

§7 Werbeträger: sportmedia & communications kann nicht ausschließen, dass die gebuchten Werbeumfelder parallel für andere Werbetreibenden weitere Werbeformen nutzen. Ein Konkurrenzausschluss bedarf der Schriftform. Sportmedia & communications ist berechtigt, während der Dauer der Werbemaßnahmen ausfallende Werbeflächen zu ersetzen.

§8 Reklamationen: Beanstandungen und Reklamationen müssen unverzüglich, schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Mängel und der bemängelten Objekte während des Mangelzeitraums erfolgen. Bei Auftreten von Mängeln kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen, dies muss in jedem Fall während der Laufzeit spätestens aber 30 Tage nach Durchführung schriftlich geltend gemacht werden. Im Übrigen werden nur solche Reklamationen und Beanstandungen berücksichtigt, die in der Verantwortlichkeit von sportmedia & communications liegen.

§9 Kündigung: sportmedia & communications kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen kündigen. Wichtige Gründe
sind u.a. Verstöße gegen politische und religiöse Neutralität oder die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers. Bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen, ist sportmedia & communications berechtigt, neben dem fälligen Werbentgelt die nächste fällige Rate sofort zu verlangen und / oder den Auftrag fristlos zu kündigen. Hat der Auftraggeber den wichtigen Grund zu vertreten, ist er verpflichtet, die vereinbarte noch zu zahlende Vergütung bis zum Ablauf des Auftragszeitraums als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. sportmedia & communications bleibt hierbei die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche vorbehalten.

§10 Vergütung: Das Werbeentgelt richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Vergütung. Die Zahlung erfolgt nach Rechnungsstellung hälftig innerhalb von zwei Wochen nach Auftragsbestätigung und hälftig innerhalb von 14 Tagen vor Durchführung des Werbeauftrags. Die erste Zahlung hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Werbemaßnahmen zu erfolgen. Ein Zahlungsverzug berechtigt sportmedia & communications zur Unterlassung der Auftragsdurchführungen. Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Werbemaßnahmen nach bestehendem Zahlungsverzug sind ausgeschlossen. Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§11 Stornogebühren: Bei Stornierung des Auftrages entstehen Kosten von 20 Prozent des Auftragsvolumens. Wird 6 Wochen vor Werbebeginn storniert, erhöht sich die Stornogebühr auf 50 % des Auftragsvolumens. Vier Wochen vor Auftragsbeginn wird die Gesamtsumme des Auftrags als Stornogebühr fällig. In Absprache mit sportmedia & communications ist es dem Auftraggeber möglich,einen Ersatzauftraggeber zu stellen.

§12 Gewährleistung: Wird die Durchführung eines Werbeauftrages aus von sportmedia & communications nicht zu vertretenden Gründen verzögert oder unterbrochen, so hat dies keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung des Werbeentgelts. Die Durchführung des Werbeauftrags wird nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Weicht die Zahl der tatsächlich zur Verfügung gestellten Werbeflächen von der von sportmedia & communications bestätigten Zahl ab, oder beginnt die Durchführung der Werbung aus Gründen, die sportmedia & ommunications zu vertreten hat, später als vereinbart und kann sportmedia & communications nicht eine Kompensation z.B. durch Freiaushang gewährleisten, so wird die tatsächliche Werbemenge bzw. der veränderte Werbezeitraum Vertragsinhalt. Die zu entrichtende Vergütung wird für diese Fälle unter Berücksichtigung der ursprünglich dem Vertrag zugrundeliegenden Preisliste bzw. der vertraglich vereinbarten Vergütung festgelegt.

§13 Haftung: sportmedia & communications haftet für Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl der Werbemittel während der Auftragslaufzeit oder beim Transport, Entfernen und Lagern. Der Schadensersatzanspruch ist auf die Höhe der Haftungsgrenze der Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. chadensersatzansprüche gegenüber sportmedia & communications bestehen darüber hinaus nicht bei Pflichtverletzungen durch die Studio- und /oder Betreiber. Ebenfalls haftet sportmedia & communications nicht für die Beschädigung der Werbemittel durch Dritte oder höhere Gewalt, des Weiteren nicht für ittelbare Schäden, insb. entgangenen Gewinn. Hat sportmedia & communications eine Verzögerung, Unterbrechung, eine Nicht- oder Teilausführung zu vertreten, so erhält der Auftraggeber einen Ersatzaushang. Sollte der Werbezweck nicht erreicht werden können, wird die ausgefallene Laufzeit rückvergütet. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§14 Schriftform: Auftragserteilung und Auftragsbestätigung bedürfen aus Beweiszwecken der Schriftform. Darüber hinausgehende mündliche Abreden bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

§15 Gerichtstand: Gerichtsstand ist Nürnberg, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Im Übrigen gilt die Vereinbarung des Gerichtsstandes auch dann, wenn der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Wohnsitz des Auftraggebers unbekannt oder im Ausland ist.

§16 Abwehrklausel: Für den Vertrag gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen von sportmedia & communications.

§17 Salvatorische Klausel: Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, oder rechtsunwirksam werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.